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Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB) gelten bei Verträgen mit der HAFA Treppen GmbH (-Lieferant-), wenn keine individuellen Vereinbarungen getroffen sind.
AGB bzw. ALZB des Bestellers finden keine Anwendung, soweit diese von unseren ALZB abweichen oder diesen entgegenstehen. Diese können nur Geltung entfalten, soweit wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmen.
2. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
Sämtliche Angebote und Preislisten sowie alle Maß- und Gewichtsangaben sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich, oder in Textform niederzulegen bzw. werden durch uns schrift- oder textlich bestätigt. Aufhebungen, Änderungen oder Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Bei Bestellungen mit Lieferfristen von über 14 Tagen bzw. für nicht auf Lager befindliche Ware können Lieferfristen und Preise nicht verbindlich bestätigt werden und Vertragsanpassungen sind zulässig.
3. Preise - Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise bei sofortigen Lieferungen entsprechend der aktuellen Preisliste „ab Werk“ zzgl. Frachtkosten und der zum Liefertermin geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. In Fällen gewünschter Lieferfristen über 14 Tage und für nicht auf Lager befindliche Ware behalten wir uns das Recht vor, eventuelle Preiserhöhungen, die uns durch Hersteller und Lieferanten unvorhergesehen treffen im Nachgang zur Auftragsbestätigung in prozentualer Höhe geltend zu machen. Vertragsanpassungen sind in diesen Fällen zulässig.
Bei Lieferungen innerhalb der EU besteht eine Verpflichtung zum Nachweis der Ankunft der Ware im EU-Mitgliedsstaat. Falls diese Bestätigung (Gelangensbestätigung) vom Besteller nicht erbracht wird, muss auch bei diesen Lieferungen die Umsatzsteuer berechnet bzw. nachberechnet werden. Bei Lieferung ins Ausland, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten einen Ausfuhrnachweis vorzulegen.
Die Markenprodukte des Lieferanten sind nicht für einen Vertrieb über Online-Shops und Onlineplattformen bestimmt. Sollte der Lieferant Kenntnis davon erhalten, dass Produkte des Lieferanten durch den Besteller in Online-Shops oder auf Plattformen an Endkunden angeboten werden, behält sich der Lieferant vor, zuvor gewährte Rabatte und Sonderpreise zukünftig zurückzunehmen bzw. den Besteller nicht mehr zu beliefern.
4. Befreiung von der Leistungspflicht
Sofern eine Eindeckung mit bestelltem Material zu den am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preisen bei Bestellungen mit Lieferfristen von über 14 Tagen seit der Bestellung für nicht auf Lager befindliche Ware durch den Lieferanten nicht, oder nicht in dem bestellten Umfang möglich ist, wird der Lieferant von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, sofern er die Nichtverfügbarkeit dem Besteller unverzüglich mitteilt, das ihm Zumutbare für eine Eigenbelieferung unternommen hat, die Nichtverfügbarkeit nicht zu vertreten hat und eventuell bereits erhaltene Leistungen unverzüglich erstattet. Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt mit unvorhergesehener Unterbrechung oder unvorhergesehenem Anhalten der Unterbrechung von Lieferketten.
5. Fracht und Verpackung
Der Besteller trägt die Kosten des Transports zum Bestimmungsort (Frachtkosten). Dies gilt auch bei Teillieferungen. Die Ware wird durch den Lieferanten für den üblichen Speditionsversand verpackt. Lieferungen ins Ausland erfolgen nur mit individualvertraglicher Vereinbarung und unter Abweichung von den ggf. in der Preisliste aufgeführten Frachtkosten. Frachtkostenerhöhungen werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt.
6. Lieferbedingungen, Liefer-, Abnahme- und Abruffristen — Liefer- und Abnahmeverzögerung
Genannte bzw. zwischen den Parteien getroffene Liefertermine/-fristen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, werden Lieferungen von auf Lager befindlicher Ware unverzüglich hier verpackt und an den Besteller übersandt. Zusagen der Speditionen über Expressliefertermine gelten zwischen Besteller und Spedition als vereinbart. Der Lieferant übernimmt hier keine Garantien. Pflicht des Lieferanten ist die Bereitstellung zum Speditionsversand. Der Beginn von Lieferfristen bzw. Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen durch den Besteller voraus und bezieht sich auf die Fertigstellung und Bereitstellung der Waren in den Geschäftsräumen des Lieferanten. Lieferungen individuell angefertigter Ware bis zu drei Wochen nach dem bestätigten Liefertermin gelten als rechtzeitig. Bei Überschreitung hat der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Sollte auch bis zum Ablauf der Nachfrist der Lieferant zur Lieferung nicht bereit oder fähig sein, so hat der Besteller ausschließlich das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Erklärung des Rücktritts hat unverzüglich zu erfolgen.
Bei behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt, sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen wie Unterbrechung der Lieferketten ist der Lieferant für die Dauer der Störung und im Umfang von deren Wirkung von der Leistungspflicht befreit. Wir werden den Besteller unverzüglich und in dem uns zumutbaren Umfang informieren und die Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. Lieferungen werden unverzüglich nach Beendigung der Unterbrechung und Störung nachgeholt.
Wird die Lieferung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, also insbesondere durch Unterbrechung der Lieferketten, höhere Gewalt, staatliche Anordnung, behördliche Einschränkungen, Betriebsstörung und andere unabwendbare Ereignisse, gleich ob sie beim Lieferanten oder bei seinem Vorlieferanten eintreten, unmöglich oder tritt eine Verzögerung ein, so stehen dem Besteller Ansprüche, insbesondere aus den §§ 280, 281, 282, 283, 284 BGB nicht zu. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung unverzüglich nach Wegfall der Verhinderung durchzuführen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich einer der Vertragspartner in Verzug befindet. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware aus sachlich gerechtfertigtem Grund, den der Lieferant nicht zu vertreten hat, steht dem Lieferanten das Recht zu, den Vertrag zu lösen. Der Lieferant wird den Besteller über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und empfangene Gegenleistungen erstatten.
Der Lieferant ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen. Zur Vermeidung von Verzögerungen und Schäden sind Montagen bei Kunden erst vorzunehmen, wenn die vollständige Ware für den Bauabschnitt vorliegt und bei Individualanfertigungen wie Blockstufen vollständig diese auf Produktionsfehler überprüft wurden.
Nimmt der Besteller innerhalb der Abnahmefrist bzw. zum Abnahmetermin die Ware nicht ab, entsteht Annahmeverzug. Der Lieferant ist in dem Fall berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist von in der Regel 2 Wochen zu setzen, innerhalb derer er die Ware abzunehmen hat. Danach stehen dem Lieferanten sämtliche Rechte aus Verzug und Pflichtverletzung gegen den Besteller zu und berechtigt zum Rücktritt vom Vertrag.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen insbesondere für etwaige weitere Lieferversuche, zu verlangen.
7. Gefahrenübergang – Rücknahme – Anzeige Schaden/Verlust
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Lieferant die Ware zur Verfügung gestellt und dies dem Besteller angezeigt hat bzw. die ordnungsgemäß verpackte Ware dem Spediteur, dem Frachtführer, oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, werden jedoch bei Speditionsversand seitens der Spedition standardmäßig versichert.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ Meerane vereinbart.
Sofern beim Versendungskauf ein Schaden/Verlust eintritt, gilt § 438 HGB und muss bei Anlieferung dem Frachtführer sofort bzw. bei Nichtsichtbarkeit uns gegenüber unverzüglich angezeigt werden.
8. Mängelgewährleistung - Prüfpflicht – Haftung - Garantie
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen, insbesondere bei einem Handelsgeschäft voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unverzügliche Rüge bedeutet regelmäßig innerhalb von 6 Werktagen. Die Ware ist sofort bei Anlieferung zu überprüfen und sichtbare Schäden/Transportschäden sofort dem Fahrer schriftlich anzuzeigen. Die Überprüfung der Ware hat auch bei größeren Lieferungen nicht lediglich stichprobenartig, sondern vollständig zu erfolgen. Für Waren, die vom Besteller bzw. von den in seinem Einflussbereich stehenden Dritten trotz Vorhandensein von sichtbaren Mängeln verändert, verarbeitet oder mit anderen Sachen oder Bauwerken verbunden werden, übernimmt der Lieferant insoweit keine Haftung oder Gewährleistung. Derartige Mängel gelten als bekannt.
Mängelrügen haben gegenüber dem Lieferanten schriftlich oder in Textform zu erfolgen.
Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich Proben der beanstandeten Ware bzw. Nachweise zur Verfügung zu stellen.
Auf die Widerstandsfähigkeit der Beschichtung der Treppenrenovierungselemente in CPL und Vinyl gegen Abrieb gewährt der Lieferant eine Garantie von 12 Jahren. Sie besteht nur bei privaten und bis mittleren gewerblich genutzten Innentreppen ohne außergewöhnliche chemische oder mechanische Belastungen und bei fachgerechter Verarbeitung und bestimmungsgemäßer Verwendung. Dabei beginnt die Garantiezeit mit dem Tag des Gefahrübergangs. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Garantie setzt voraus, dass die Dekoroberflächenschicht zumindest auf einer zusammenhängenden Fläche von einem Quadratzentimeter vollständig entfernt ist.
Von der Garantie ausgeschlossen sind Abriebstellen an den Stufenkanten bzw. durch unsachgemäßen Gebrauch (z.B. chemische Reinigungsmittel, Scheuermittel, Gewalteinwirkungen) verursachte Beschädigungen. Über die vereinbarte bzw. gesetzliche Gewährleistungszeit hinaus richten sich die Leistungen aus einem Garantiefall nach dem Zeitwert der Ware. Hierbei wird angenommen, dass nach Ablauf der Garantie die Ware vollständig abgeschrieben und abgenutzt ist. Der Eintritt eines Garantiefalls der nach Ablauf der nach diesen ALZB bestimmten Gewährleistungszeit bzw. ggü. Verbrauchern nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungszeit eintritt und ist dem Lieferanten nach Auftreten des garantieauslösenden Mangels unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Dem Lieferanten oder einem von ihm beauftragten Dritten ist die Besichtigung der beanstandeten Elemente zu gewähren. Erkennt der Lieferant den Garantiefall an, hat er das Wahlrecht hinsichtlich der Garantieleistung bzgl. der als Garantiefall anerkannten Teile. Die Garantieleistung wird bewirkt durch eine kostenlose Ersatzlieferung der betreffenden Renovierungsstufen an den ursprünglichen Bestimmungsort bzw. durch eine Ausgleichszahlung entsprechend dem Anteil der verbleibenden Nutzungszeit, also vermindert um 1/12 ausgehend vom ursprünglichen Warenneuwert für jedes Nutzungsjahr. Soweit das betreffende Stufendekor nicht mehr lieferbar ist, erfolgt Ersatzlieferung aus dem aktuellen Sortiment bzw. beschränkt sich die Leistung auf die Ausgleichszahlung. Demontage-, Verlegekosten und alle anderen durch das Produkt verursachten Schäden und Kosten sind von dieser Garantie nicht umfasst. Durch Garantieleistungen wird die Garantiezeit weder verlängert noch beginnt sie neu zu laufen. Die Garantie ist nur übertragbar, soweit dies mit dem Lieferanten vereinbart wird. Ansprüche aus der Garantie müssen bis zum Ablauf der Garantiezeit beim Lieferanten geltend gemacht sein und verjähren spätestens in 6 Monaten seit dem Ende der Garantiezeit.
Im übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Eine Mangelgewährleistung entfällt, soweit der Mangel auf unsachgemäße Verarbeitung beim Besteller, Kunden oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist.
Soweit die Ware auf der Grundlage von Materialproben bestellt wird bzw. bei Bestellung von Ergänzungsstücken, kann keine Gewähr für gleiche Tönung bzw. Materialstruktur übernommen werden, soweit sich die Abweichung im Rahmen produktionsbedingter Schwankungen hält.
Dem Lieferanten ist eine angemessene Anzahl an Nacherfüllungsversuchen zuzugestehen. Schlägt die Nacherfüllung insgesamt fehl, nachdem hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Der Lieferant kann verlangen, dass vor/mit Lieferung der mangelfreien Sache er die mangelhafte Sache zurück erhält.
9. Schadensersatz
Sofern der Besteller gegen den Lieferanten Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug oder mangelhafter Leistung in pauschalierter Höhe geltend macht, bleibt es dem Lieferanten vorbehalten, einen Nachweis zu erbringen der belegt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden, oder wesentlich niedriger als gefordert eingetreten ist. Der Schadensersatz erstreckt sich sodann auf diese Höhe.
Soweit dem Lieferanten gegen den Besteller auf Grund Verzuges des Bestellers bzw. durch Nichterfüllung des Vertrages ein Schadensersatzanspruch erwächst, ist der Lieferant berechtigt einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % des Wertes der nicht gelieferten Ware zuzüglich der Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machen, es sei denn durch den Besteller wird die Entstehung eines geringeren oder durch den Lieferanten die Entstehung eines höheren Schadens nachgewiesen.
Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet der Lieferant nur, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Lieferanten, oder eines Erfüllungsgehilfen, oder des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit beruht. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Von einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne dieser ALZB ist immer dann zu sprechen, wenn Hauptpflichten betroffen sind, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Besteller vertraut hat und auch vertrauen durfte, weil sie den Vertrag wesentlich prägen.
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Im übrigen haftet der Lieferant nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere wird nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers gehaftet. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
Technische Beratungen durch den Lieferanten sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Angaben oder Leistungen des Lieferanten durch den Lieferanten selbst, oder durch für den Lieferanten handelnde Dritte, erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung wird ausdrücklich, ausser bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vom Lieferanten ausgelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der aus den zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Ansprüche des Lieferanten Eigentum des Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Kaufgegenstände zurückzufordern. Bis zum Eigentumsübergang verwahrt der Besteller die gelieferte Ware für den Lieferanten und versichert diese gegen Beschädigung oder Untergang. In der Rückforderung liegt zunächst kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache ist der Lieferant zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Werden dem Lieferanten ganz oder anteilig gehörende Waren im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs veräußert, so tritt der Besteller die entsprechenden Forderungen aus der Veräußerung gegenüber Dritten bis zur Höhe des Wertanteiles der Ware des Lieferanten, dessen Eigentum er durch die weitere Veräußerung verloren haben kann, an den Lieferanten ab (sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt), ohne dass es gesonderter Erklärungen bedarf. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist ermächtigt, die Ware zu veräußern und die abgetretene Forderung einzuziehen, sofern dies im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt. Der Lieferant wird die Forderung selbst nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, er insoweit nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. In dem Fall ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Informationen (insbesondere Adresse) bzgl. des Dritten offenzulegen.
Der Besteller ist verpflichtet, alle Maßnahmen Dritter, die die Rechte des Lieferanten beeinträchtigen, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
11. Datenschutz
Der Besteller ist damit einverstanden, dass durch den Lieferanten sowie verbundene Unternehmen und Dienstleistungspartner, die personenbezogenen Daten des Bestellers, soweit sie für die Bearbeitung bzw. Abwicklung der Bestellung, oder des Vertragsverhältnisses anfallen, in Datenverarbeitungseinrichtungen speichert, übermittelt, verändert oder gelöscht werden. Auf die gesonderte Datenschutzerklärung nach der DSGVO wird ausdrücklich hingewiesen und der Besteller angehalten diese zur Kenntnis zu nehmen
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Rechtsgeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist Meerane.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit und im Zusammenhang mit dem entsprechenden Rechtsgeschäft ist Meerane, sofern die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung gem. § 38 ZPO vorliegen, bzw. der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar
13. Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass einzelne oder mehrere der oben aufgeführten ALZB unwirksam sind oder werden, bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des übrigen Vertrages unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll in dem Fall einer der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und tatsächlich möglichst nahe kommenden wirksamen Bestimmung ausgelegt werden und als vereinbart gelten.